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Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgbühren

siehe http://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Neue-Chance-auf-BGH-Urteil-4513988-0/

 

In den leidigen Streit um die Rückerstattung gezahlter Kreditbearbeitungsgebühren kommt Bewegung!

 

Zwar hat die Kreditwirtschaft durch die Rücknahme der Revision bereits schon einmal eine Entscheidung des BGH verhindert, doch mittlerweile ist die nächste mögliche Entscheidung in Sicht. So teilte der BGH mit seiner Pressemitteilung Nr. 36/13 vom 4.3.2013 mit, dass unter dem Az. XI ZR 405/12 ein neues Verfahren anhängig ist. Hier hat die National-Bank in Essen gegen ein sie verpflichtendes Urteil des OLG Hamm Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

 

Selbst den Ombudsleuten der privaten Banken reicht die Taktiererei der Kreditinstitute und gehen bei einem weiteren Rückzieher davon aus, „dass angesichts der weitgehend einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kein weiterer Klärungsbedarf besteht, so dass auch in diesem Fall die Erstattung (der Bearbeitungsgebühr) gerechtfertigt ist“.

 

So haben sich die Ombudsleute in einem Vergleichsvorschlag in einem Schlichtungsverfahren, das ich für einen Mandanten führe, positioniert. Falls die National-Bank nun doch noch einen Rückzieher macht, werden die Beschwerden bei den Ombudsleuten der privaten Banken auf jeden Fall erfolgreich sein.

 

Am 13. Mai 2014 wird der Bundesgerichtshof entscheiden.

 

 
Titelgeschichte in FOCUS Heft 34 vom 17.08.2009 "Erben Sie richtig"
In den100 Urteilen zum Erbrecht zitiert der Artikel das OLG Schleswig (Az. 3 U 54/07) verkürzt und daher leider sinnentstellend: "Laut Gericht darf eine frühere Zuwendung nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden."
 
Das OLG Schleswig hatte entschieden:
 
„Die Klägerin braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung von Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen.“
 
Eine Schenkung kann nämlich sehr wohl den Pflichtteilsanspruch schmälern. Dies ist in § 2315 Abs. 1 BGB geregelt. Das OLG hat lediglich - im Wege des Testamentsauslegung - in der Formulierung „in Anrechnung auf den Erbteil“ keine Anrechnung auf den Pflichtteil gesehen. Und führte diesbezüglich aus:
 
„In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie "Anrechnung auf den Erbteil" regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. d. § 2315 BGB ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu erbringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei.“